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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Abteilung Grundlagen

 

LISTE DER STEUERVERGÜNSTIGUNGEN BEIM BUND

 

Tabelle 2: Klassierung im Bereich der Mehrwertsteuer[1]

Für eine eingehende Beschreibung der verwendeten Steuernorm (Konsumsteuer), siehe Moes(2011).

Für eine Begründung der Klassierung einer Ausnahmeregelung die jeweilige Regelung anklicken.
Zeichenerklärung

 

 

Referenzsystem:

Konsumsteuer

 

Nr.

Beschreibung der untersuchten steuerrechtlichen Regelung

Klassierung

Einnahmenausfall in Mio. Fr. (Bund)

Jahr

   Steuerbefreiungen

 

 

 

56

Exporte allgemein

0

 

 

57

Teilweise im Inland genutzte Schienen- und Luftfahrzeuge

+

10

2004

58

Dienstleistungen von Reisebüros

+

60  [2]

2009

59

Grenzüberschreitender Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr

+

40 

2010

60

Umsätze mit und Einfuhr von Münz- und Feingold

+

Ca. 0 

 

61

Steuerbefreite Einfuhren von menschlichen Organen

+

Ca. 0 

 

 

 

 

 

 

   Steuerausnahmen (ohne Vorsteuerabzug; unechte Befreiung[3])

 

 

 

62

Unternehmen mit Jahresumsatz von weniger als 100'000 Franken [4]

+

40 

2010

63

Landwirte, Forstwirte und Gärtner

+

0  [5]

2010

64

Bestimmte Dienstleister mit Sitz im Ausland

0 

 

 

65

Freigrenze von 10'000 Franken beim Empfänger obiger Dienstleistungen

+

5  [6]

2010

66

Höhere Jahresumsatzlimite für Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen

+

5  [7]

2010

67

Beförderung von Briefen und kleinen Paketen

+

0  [8]

2010

68

Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen

+

1'930 

2005

69

Kinder- bzw. Jugendbetreuung sowie Bildung

+

400 

2012[9]

70

Nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit bestimmter Zielsetzung

+

Ca. 0 

 

71

Kulturelle Dienstleistungen und Sportanlässe

+

110 

2006-2008

72

Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze

+

450 

2005

73

Bestimmte Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr

+

380 

2005

74

Verkauf und Vermietung von Immobilien und Wohnraum

+

2’000  [10]

2005

75

Lieferungen von Postwertzeichen

+

20 

2008-2010

76

Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen

+

95  [11]

2004

77

Lieferung gebrauchter Gegenstände, die mit Vorsteuer belastet sind

0 

 

 

78

Umsätze von Ausgleichskassen

+

1,5 

2000

79

Übrige Leistungen (z.B. Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens)

+

2  [12]

2010

 

 

 

 

 

   Reduzierte Steuersätze / Sondersatz

 

 

 

80

Reduzierter Satz von 2,5 Prozent auf Nahrungsmitteln, Pflanzen und Druckerzeugnissen

+

2'200 

2007

81

Reduzierter Satz von 2,5 Prozent auf nichtgewerblichen Dienstleistungen von Radio- und Fernsehgesellschaften

+

70 

2007

82

Reduzierter Satz von 2,5 Prozent auf Umsätzen aus Kultur- und Sportveranstaltungen (falls optiert)

+

0  [13]

 

83

Reduzierter Satz von 2,5 Prozent für gewisse Leistungen im Bereiche der Landwirtschaft

+

5 

2004

84

Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen

+

170 

2009

85

Steuerentlastung für diplomatische Missionen und internationale Organisationen

+

70 

2008

 

 

 

 

 

 



[1] Alle Berechnungen zu den Einnahmenausfällen basieren auf den Steuersätzen, wie sie ab dem 1.1.2011 gelten.

[2] Grobe Schätzung.

[3] Nicht berücksichtigt ist bei allen Schätzungen zu Steuerausnahmen die Einlageentsteuerung, d.h. der nachträgliche einmalige Vorsteuerabzug, der vorgenommen werden kann, wenn eine bisher von der Steuer ausgenommene Leistung neu der Steuer unterstellt wird.

[4] Im Jahr 2007 waren 55'000 Unternehmen mit weniger als 100'000 Franken steuerbarem Jahresumsatz als Steuerpflichtige eingetragen. Solche freiwilligen Eintragungen erfolgen insbesondere weil die Kunden dies verlangen oder weil Vorsteuerüberschüsse vorliegen. Dementsprechend gibt es nur noch relativ wenige Unternehmen mit steuerbaren Jahresumsätzen unter 100'000 Franken, die nicht eingetragen sind. Es handelt sich um eine sehr grobe Schätzung.

[5] Der reduzierte Steuersatz entspricht ziemlich genau der Vorsteuerbelastung der Landwirte, Forstwirte und Gärtner. Deshalb und weil die steuerpflichtigen Abnehmer einen pauschalierten bzw. fiktiven Vorsteuerabzug von 2,5 % vornehmen können, ergibt sich kein Einnahmenausfall für den Bund.

[6] Sehr grobe Schätzung.

[7] Es wären maximal 1'000 Vereine und gemeinnützige Institutionen zusätzlich steuerpflichtig, wenn die Jahresumsatzlimite 100'000 Franken betragen würde.

[8] Da die Schweizerische Post seit Mitte 2009 für die Versteuerung dieser Leistungen optiert, ergibt sich kein Einnahmenausfall.

[9] Hochrechnung auf das Jahr 2012 von Daten, die vorwiegend das Jahr 2008 betreffen.

[10] Bei dieser Schätzung ist der Eigenmietwert inbegriffen, die Einlagenentsteuerung jedoch unberücksichtigt gelassen.

[11] Davon entfallen 55 Mio. Franken auf Spielbanken und 40 Mio. Franken auf Lotterien/Tombolas/Wetten.

[12] Bekanntmachungsleistungen und Schiedsgerichte. Die Steuerausnahme von Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens wird nicht als Steuervergünstigung betrachtet. Sie ist notwendig, weil als Steuersubjekt nicht das ganze Gemeinwesen, sondern die autonomen Dienststellen der Gemeinwesen herangezogen wird.

[13] In Ziffer 71 enthalten.