Steuerarten - Verrechnungssteuer


In Kürze

Die Verrechnungssteuer wird seit 70 Jahren erhoben. Ihr unterliegen Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinne und bestimmte Versicherungsleistungen. Sie gilt als sogenannte Sicherungssteuer bei den allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuern: Wer zum Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit in der Schweiz wohnt oder als Unternehmen Sitz im Inland hat, kann die Steuer zurückfordern. Dazu muss er die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte deklarieren resp. verbuchen. Den Eingängen durch die Steuer von rund 22 Milliarden Franken stehen so Rückerstattungen von 17 Milliarden gegenüber. Ein grosser Teil der Verrechnungssteuereinnahmen stammt von Zins- und Dividendenzahlungen an ausländische Begünstigte. Für diese Leistungsempfänger hat die Verrechnungssteuer einen Fiskalzweck. Sie können die Steuer nicht oder nur teilweise (gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen) zurückfordern.

Die Geburt im Zweiten Weltkrieg

Der Name der Steuer stammt von ihrer Verrechnung bei der Rückerstattung mit den Kantons- und Gemeindesteuern. Ihre Geburt liegt im Zweiten Weltkrieg. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer war von Beginn an ein Leitgedanke. Die Einführung am 1. Januar 1944 wurde zudem von einer Steueramnestie begleitet.

Der Bundesrat schätzte die Einnahmen der Verrechnungssteuer auf 20 bis 40 Millionen Franken jährlich. Er verwies auch darauf, „dass immer noch bedeutende Beträge an mobilem Kapital hinterzogen werden. (…) Die Verrechnungssteuer wird kein Allheilmittel sein; sie bringt wie jede Verfeinerung des Steuersystems verwaltungstechnische Mehrarbeit, aber sie wird zur Folge haben, dass auch der nicht ehrliche Steuerpflichtige unbedingt 20 bis 26 % seines Vermögensertrages als Steuer entrichtet.“

Modernisierung

Jahr 1965 vor allem das sogenannte Sparheft-Privileg. Sollten Zinsen bis 40 Franken auf Sparkonten künftig verrechnungssteuerbefreit bleiben? Die Eidg. Räte wollten nichts von einer Abschaffung der Steuerbefreiung wissen, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hatte: „En éliminant le privilège des carnets de l’épargne, le Conseil fédéral voulait abolir une institution qui, selon lui, ne servirait pas en premier lieu à encourager l’épargne mais la fraude. Cette affirmation ne se vérifie toutefois pas si souvent que cela justifie une abolition (…)“, bemerkte „L’Impartial“ bei der parlamentarischen Gesetzesberatung. Das Gesetz wurde schliesslich mit der Steuerbefreiung verabschiedet. Diese ist bis heute geblieben, mittlerweile aber auf 200 Franken angewachsen und deutlich weiter gefasst, indem das Privileg auf sämtliche Kundenguthaben (Spar-, Einlage-, Depositen- Kontokorrentguthaben usw.) ausgedehnt worden ist

Im neuen Jahrtausend

Im neuen Jahrtausend hat sich die Steuerentrichtung vereinfacht. Mit der schrittweisen Ausdehnung der Meldung statt Steuerentrichtung im Bereich der Dividenden (Konzernverhältnis) wurden Mechanismen geschaffen, welche eine administrative Erleichterung sowohl für die Verwaltung, als auch die Wirtschaftskreise bedeuten. Bestrebungen zur Modernisierung der Steuer reichen bis in die jüngste Zeit. Im Juli des letzten Jahres kündigte der Bundesrat an, die Steuer differenzierter auszugestalten und damit die Kapitalaufnahme im Inland zu verbessern. Die Vernehmlassung zu dieser grossen Verrechnungssteuerreform wurde wenige Tage vor Beginn des Jubiläumsjahres eröffnet.
Medienmitteilung vom 17.12.2014