27 Abzug der dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten

 

Von den Einkünften werden laut Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten abgezogen.

 

a) Bezahlte Leibrenten

 

Klassierung unter synthetischer Einkommensteuer: Beim privaten Rentenschuldner stellt die empfangene Kapitalzahlung Einkommen dar und der ausbezahlte Betrag eine zur Einkommenserzielung notwendige Ausgabe. Die empfangene Kapitalzahlung müsste deshalb steuerbar sein und die bezahlten Leibrenten müssten abzugsfähig sein. Der Rentenleister profitiert somit von einem Steueraufschubeffekt, der eine Steuervergünstigung darstellt.

 

Klassierung unter Sparbereinigung: Unter einer sparbereinigten Einkommensteuer ergibt sich das gleiche Verfahren: Der Rentenschuldner müsste die empfangene Kapitalzahlung versteuern und könnte die Rentenzahlungen von der Bemessungsgrundlage abziehen. Der Rentenleister profitiert somit von einem Steueraufschubeffekt, der eine Steuervergünstigung darstellt.

 

 

b) Dauernde Lasten

 

Klassierung unter synthetischer Einkommensteuer: Unter dauernden Lasten sind v.a. Grunddienstbarkeiten und Nutzniessung zu verstehen. Weil davon ausgegangen werden kann, dass diese den Ertrag des betreffenden Vermögens mindern, dient ihre Abzugsfähigkeit nicht der Identifikation des Reinvermögenszugangs. Die Abzugsfähigkeit der dauernden Lasten stellt somit eine Steuervergünstigung dar.

 

Klassierung unter Sparbereinigung: Die gleichen Überlegungen gelten auch unter einer Sparbereinigung. Deshalb stellt der Abzug eine Steuervergünstigung dar.