32 Abzug vom Zweitverdienereinkommen
Art. 212. Abs. 2 DBG hält fest: Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 %, jedoch mindestens 7’600 Franken und höchstens 12’500 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten, jedoch dann von der Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens.
Klassierung unter synthetischer Einkommensteuer: Die schweizerischen Steuergesetze gehen vom Grundsatz aus, dass die Familie bezüglich Einkommen und Vermögen eine wirtschaftliche Einheit bildet. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen, welches die Ehefrau erzielt, zum Einkommen des Ehemannes gerechnet wird (IST 2005a, S. 6). Durch die progressiven Steuertarife resultiert daraus für Verheiratete eine höhere Steuerbelastung als für Konkubinatspaare. Dies zieht eine Verletzung des Prinzips horizontaler Gerechtigkeit nach sich. Der Zweitverdienerabzug soll dieses Problem lösen, indem auf die Bemessungsgrundlage des Zweitverdieners ein Abzug gewährt wird[1]. Dies ist eine ad hoc Massnahme, welche im Durchschnitt ziemlich gut funktioniert, nicht aber in jedem Einzelfall (vor allem bei 50-50 Einkommensverteilung). Der Abzug ist somit grundsätzlich steuersystematisch bedingt und stellt keine Steuervergünstigung dar.
Klassierung unter Sparbereinigung: Die oben gemachten Ausführungen gelten unverändert. Der Abzug ist steuersystematisch bedingt und stellt keine Steuervergünstigung dar.
[1] Über die Angemessenheit der Höhe des Abzugs bestehen unterschiedliche Ansichten. Ebenso bieten sich weitere Lösungsansätze dieses Problems an, so z.B. die Einführung eines Splittingsystems oder der Wechsel zur Individualbesteuerung (Der Bund 22.10.2005, S. 36). Im Rahmen dieser Arbeit soll darauf allerdings nicht näher eingegangen werden.