33 Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus Privatvermögen
Art. 16 Abs. 3 DBG hält fest, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind.
Klassierung unter synthetischer Einkommensteuer: Während im Geschäftsvermögen sämtliche Zuflüsse steuerbar sind, wird im Privatvermögen zwischen steuerbaren Kapitalerträgen und steuerfreien Kapitalgewinnen unterschieden[1]. Gemäss dem SHS-Kriterium stellen Kapitalgewinne klar eine Erhöhung des Reinvermögens dar und sollten deshalb steuerbar sein. Weil der Reinvermögenszugang bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Kapitalgewinnes erfolgt und nicht erst bei der Realisation, sollte eine umfassende Einkommensteuer in jeder Steuerperiode die Kapitalgewinne auch auf unveräusserten Vermögenswerten besteuern (Rosen 2002, S. 343)[2]. Obwohl die Expertenkommission Steuerlücken in der praktischen Durchführung eines derartigen Steuersystems erhebliche Probleme sieht (EKStl 1998, S. 53), wird im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, dass auch unrealisierte Kapitalgewinne steuerbar sein sollen. Analog sollten aber Kapitalverluste auch von der Bemessungsgrundlage abziehbar sein. Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen stellt darum eine Steuervergünstigung dar.
Klassierung unter Sparbereinigung: Unter einer sparbereinigten Einkommensteuer ist Nettoersparnis abzugsfähig[3]. Erst beim Entsparen, also der Realisation des Kapitalgewinnes, fällt die Steuer an auf den ganzen Betrag (Ersparnis plus Gewinn). Die geltende Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen aus privatem Vermögen stellt somit eine Steuervergünstigung dar, aber nur wenn gleichzeitig der Kauf von Finanzanlagen aus laufendem Einkommen abziehbar ist.
[1] Diese Unterscheidung ist rein juristischer Natur und lässt sich aus ökonomischer Sicht nicht begründen. Im Weiteren wird unter Kapitalgewinn der Saldo aus der Veräusserung von Kapitalvermögen und den notwendigen Gestehungskosten verstanden. Als Erträge gelten u.a. Zinsen auf Forderungen, Obligationen etc. sowie Dividenden. Als Daumenregel gilt, dass Erträge vom Empfänger des Kapitals stammen, während Gewinne durch Dritte zufliessen (Expertenkommission Steuerlücken (EKStl) 1998, S. 23).
[2] Die (nicht auf Bundesebene erhobene) Vermögensteuer überwindet die Realisationsprobleme teilweise.
[3] Dies gilt allerdings nur für Vermögenswerte, die klar Anlagecharakter haben. Bei Kunstgegenständen z.B. überwiegt der Konsumcharakter, weshalb diese nicht abzugsfähig sind.