5 Steuerfreiheit Arbeitgeber-Kapitalzahlungen für Einkauf

 

Art. 24 Bst. c DBG besagt, dass die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden steuerfrei sind, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet.

 

Klassierung unter synthetischer Einkommensteuer: Wenn Kapital von einer Vorsorgeeinrichtung für den Einkauf in eine andere Vorsorgeeinrichtung verwendet wird, handelt es sich um eine Vermögensumschichtung, die steuerlich nicht relevant ist und deshalb keine Steuervergünstigung darstellt. Kapitalzahlungen vom Arbeitgeber können aus verschiedenen Gründen erfolgen (ESTV 2002, S. 1), stellen aber in jedem Fall einen Reinvermögenszugang dar[1]. Darum stellt die Steuerfreiheit der Kapitalzahlungen vom Arbeitgeber eine Steuervergünstigung dar.

 

Klassierung unter Sparbereinigung: Da unter einer Sparbereinigung nur die zu konsumtiven Zwecken verwendeten Leistungen steuerbar sind, stellt die Steuerfreiheit in beiden Fällen keine Steuervergünstigung dar.

 



[1] Selbst wenn die Zahlung als „Schmerzensgeld“ für die Entlassung betrachtet wird, stellt sie einen Reinvermögenszugang dar. Durch die Kündigung entsteht nämlich kein eigentlicher Verlust; vielmehr erlischt das Recht auf zukünftigen Lohnerhalt. Die Zahlung kompensiert also keinen Reinvermögensverlust, sondern das Ausbleiben eines Reinvermögenszuganges. Deshalb stellt auch die Zahlung selbst einen Reinvermögenszugang dar.