Kriegssteuer, Kriegsgewinnsteuer, Krisenabgabe, Wehrsteuer, Wehropfer, direkte Bundessteuer:
Die Besteuerung von Einkommen und Gewinn durch den Bund hat eine 100 Jahre alte Geschichte. Doch erst lange nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Kompetenz des Bundes, direkte Steuern zu erheben, in der Verfassung verankert – wenn auch zeitlich befristet. Heute ist die direkte Bundessteuer nach der Mehrwertsteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des Bundes.
Steuerarten - Wehrsteuer / Direkte Bundessteuer
Direkte Steuern des Bundes
Die Einführung von direkten Steuern auf Bundesebene
Vor dem Ersten Weltkrieg erzielte der Bund seine Einnahmen fast ausschliesslich durch Zölle. Im Jahre 1915 brachen die Zolleinnahmen jedoch um rund die Hälfte ein und gleichzeitig fielen ausserordentliche Kosten durch die Mobilisation an, so dass sich der Bund gezwungen sah, zum ersten Mal eine direkte Steuer zu erheben. Er machte damit eine Ausnahme vom föderalistischen Steuerprinzip von 1848, das direkte Steuern aus Einkommen und Vermögen den Kantonen vorenthielt und dem Bund nur indirekte Steuern zuerkannte.
Die erste direkte Steuer war die Kriegssteuer, die im April 1915 durch die Bundesversammlung beschlossen wurde und zwei Monate später auch an der Urne eine Mehrheit fand. Besteuert wurde das Erwerbseinkommen, nicht aber das Einkommen aus Vermögen oder das Vermögen selbst. Im September 1916 führte der Bundesrat darüber hinaus eine Steuer auf Kriegsgewinne von Unternehmen ein. Die Kriegsgewinnsteuer wurde bis 1920 beibehalten.
Bereits 1918 gab es einen ersten von der Sozialdemokratischen Partei getragenen Versuch, die direkte Bundessteuer dauerhaft zu erheben. In der „Vorkämpferin“, dem offiziellen Organ des Schweizerischen Arbeiterinnenverbandes, wurden die damals nicht stimmberechtigten Frauen ermuntert, „propagandistisch für rege Stimmbeteiligung in unserem Sinne zu werben“. Zwar würden „Steuerzettel nicht mit der Begeisterung empfangen wie Liebesbriefe“, doch müsse „Mutter Helvetia das viele Geld von irgendwo hernehmen“. Die progressive Bundessteuer auf hohe Vermögen und Einkommen garantiere eine „Einnahmequelle aus jener Tiefe, wo sie nicht sofort versiegt“.
Der Bundesrat – wie später auch die Stimmbürger – lehnte die Initiative ab und führte verfassungspolitische, finanzpolitische, sozialpolitische und volkswirtschaftliche Gründe ins Feld. Der Bund dürfe sich direkter Steuern nur bedienen, „wenn er zur Wiederherstellung seiner Finanzen über keine anderen der Zweckmässigkeit und Billigkeit besseren Finanzmittel verfügt“, argumentierte der Bundesrat. Von diesem Geist war die direkte Bundessteuer lange getragen. Darauf nahm auch die Zürcher FDP-Ständerätin Vreni Spoerry-Toneatti noch 65 Jahre später Bezug, als sie die Steuer 1983 rückblickend in der Zeitschrift „Schweizer Monatshefte“ als „problembeladenes Dauerprovisorium“ betitelte.
Das Beispiel von 1918 zeigt noch etwas Weiteres: Die Geschichte der Steuern ist nicht nur eine Geschichte neuer Steuern, sondern auch eine Geschichte ihrer Ablehnung. Im Ringen um die Ausgestaltung der Steuern sind immer auch gesellschaftspolitische Fragen präsent. Demokratische Mitbestimmungsrechte finden dabei ihren Ausdruck.
Verstetigung der direkten Bundesteuer
Gestützt auf den „Vollmachten-Beschluss“ vom 30. August 1939 beschloss der Bundesrat am 9. Dezember 1940, eine Wehrsteuer zu erheben: Besteuert wurde das gesamte Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie der Gewinn und das Kapital juristischer Personen. Während des Krieges machten die Einnahmen aus der Wehrsteuer rund ein Viertel des Ertrages der neuen, während des Krieges eingeführten, Steuern aus.
Erst 1958 wurde die Kompetenz des Bundes, direkte Steuern zu erheben, in der Bundesverfassung verankert. Im Jahr 1982 wurde die Steuer in „direkte Bundessteuer“ unbenannt. Neun Jahre später erfuhr das Steuerrecht der direkten Steuern eine weitere Zäsur und wurde mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vereinheitlicht. Das ebenfalls verabschiedete Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer stellte die Erhebung der Bundessteuer auf eine gesetzliche Grundlage. Vier Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sprach der Berner Steuerrechtsprofessor Peter Locher am 28. Dezember 1994 in der NZZ von einem „Markstein im Schweizer Steuerrecht“. Dieser war umso grösser, als gleichzeitig auch die Mehrwertsteuer die Warenumsatzsteuer ablöste.
Eines ist bis heute geblieben: Noch immer ist die Geltungsdauer der direkten Bundessteuer beschränkt und wird jeweils periodisch verlängert, - letztmals im Jahr 2004 bis Ende des Jahres 2020.